Bleser begrüßte, dass die Länder nun ermächtigt werden, besondere Kriterien für Weine festzulegen, die aus kleineren geografischen Einheiten als dem Anbaugebiet, zum Beispiel Einzellagen, stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden. Er appellierte an die Länder, die neuen Spielräume bei der Bezeichnung der Weine im Interesse der Weinwirtschaft und der Verbraucher zu nutzen. „Die Länder müssen nun möglichst bald die Grundlage dafür schaffen, dass interessierte Winzer die regionalen Unterschiede nutzen können. Erst nach landesrechtlicher Umsetzung können die Betriebe ihre Weine aus Einzel- oder Steillagen durch die neue Regelung aufwerten und die Besonderheiten auf dem Etikett klar herausstellen“, sagte Bleser.
Durch das Gesetz wird zudem die
bundesrechtliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass ein deutscher
Qualitätsschaumwein wieder mit
dem Namen eines Landweingebietes versehen werden kann. Dies ist aber
erst dann möglich, wenn die für das jeweilige Landweingebiet geltende
Produktspezifikation geändert wird. Auf
Wunsch der Weinwirtschaft besteht künftig außerdem die Möglichkeit,
Qualitäts- und Prädikatsweine mit einem alten Kataster- oder Gewannnamen
zu bezeichnen, wenn dieser zuvor nach einem landesrechtlich geregelten
Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen wurde. „Die Novellierung
schafft die Voraussetzungen, um deutsche Weine in Zukunft noch besser zu
kennzeichnen und es Weingenießern zu erleichtern, den Wein ihrer Wahl
zu finden“, sagte Bleser.